Über die richtige Immobilie können Sie das Steuervermögen wieder in Ihr Privatvermögen zurückführen. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen dafür gelten.
STEUERN & OPTIMIERUNG – SANIERUNG & DENKMALSCHUTZ
Für Anleger/ Vermieter Abschreibung des Gebäudes nach § 7,4/ EStG und §7h,i/ EStG. Für Eigennutzer nach § 10f/ EStG. Auch hier sind je nach Projektkonzeption KfW-Förderprogramme, wie z. Bsp. Programm 151 nutzbar. Hier werden in erster Linie Anleger mit hohen Steuerlasten fündig, die erhebliche Teile ihrer Steuerlast zur Renditeerzielung nutzbar machen möchten. Da diese Gebäude oftmals eine nicht reproduzierbare Substanz und Geschichte aufweisen, wird hier in Verbindung mit einer optimierten energetischen Sanierung, oft ein Wohnflair mit attraktiven Alleinstellungsmerkmalen erreicht.
Der Gesetzgeber verfolgt mit diesen Steueranreizen insbesondere den Zweck, privates Kapital für die Erhaltung und weitere Nutzung und damit für die Revitalisierung kulturell wertvoller Ortskerne zu gewinnen.
Die Steuervergünstigung besteht im Wesentlichen darin, dass steuerliche Wahlrechte im Bereich der AfA bzw. Sonderausgaben eingeräumt werden. Hierdurch kann es einem Erwerber ermöglicht werden, den auf die Sanierung entfallenden Kaufpreisanteil über einen Zeitraum von 10 bzw. 12 Jahren ab dem Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen steuerlich in Abzug zu bringen.
Zu den begünstigten Sanierungsaufwendungen zählen die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 BauGB sowie die Herstellungskosten für von der Sanierungsbehörde auferlegte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, um es wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung zu erhalten.
Bei der Standortwahl gelten hier jedoch dieselben Grundlagen wie für den Neubau.